25. November 2010

Law meets film: "Haialarm auf Mallorca"

Gutachten zur Strafsache "Haialarm auf Mallorca"

Der Beklagte Regisseur Jorgo Papavassiliou (P) könnte sich gem. § 223 I StGB der vorsätzlichen Körperverletzung gegenüber dem Zuschauer (Z) strafbar gemacht haben, indem er seinen Erguss "Haialarm auf Mallorca" in Umlauf brachte.

I. Tatbestand

1) Objektiver Tatbestand
a) P müsste den Z körperlich verletzt oder misshandelt haben.
Unter einer körperlichen Misshandlung versteht man jede üble und unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden nicht nur unerheblich beeinträchtigt.
Vorliegend traten bei Z nach Konsum von Ps "Haialarm" vermehrt Erblindungserscheinungen, Zustände geistiger Umnachtung, sowie schwere Verletzungen im Rachenbereich beim Unterdrücken des Würgreflexes auf.
Nach beständiger Rechtsprechung, wird in solchen Situationen eine körperliche Misshandlung bejaht.

b) Weiterhin müsste sich das Verhalten des P kausal hinsichtlich der Verletzungen  des Z verhalten.
Kausal ist jede Handlung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.
Dieser Punkt ist unstreitig; hätte P seine Kumulation von technischen Unvermögen und schlechten Geschmack nicht bereitwillig zu Zelluloid verarbeitet, und es so in Umlauf gebracht, würde sich Z auch weiterhin an anderen Epigonen von "Jaws" erfreuen können.

c) Der Taterfolg müsste dem P als "sein Werk" zugerechnet werden können.
Dies ist dann zu bejahen, wenn der Täter eine rechtlich mißbilligte Gefahr geschaffen hat, und sich diese Gefahr im tatbestandlichen Erfolg verwirklicht hat.
Das Drehen von Filmen ist per se keine rechtlich oder gesellschaftlich mißbilligte Gefahr; jedoch neigt die herrschende Meinung dazu, insbesondere das Genre des Creature-Horrors, sowie deutsche Komödien und indisches Bollywood-Kino als potentielle Gefahrenquellen anzuerkennen, die zu schweren Depressionen, Suizidgedanken, sowie körperlichen Gebrechen führen können.
"Haialarm" fällt vorliegend in jene Kategorie, und auch die prophezeiten Gesundheitsschäden sind eingetreten. Somit hat P eine rechtlich mißbilligte Gefahr geschaffen, die sich auch im tatbestandlichen Erfolg - dem Leiden des Z - manifestiert hat.

2) Subjektiver Tatbestand
P müsste in subjektiver Hinsicht vorsätzlich gehandelt haben.
Unter Vorsatz versteht man den Willen des Täters, den Tatbestand unter Kenntnis aller Tatbestandsmerkmale zu verwirklichen.
Dies dürfte im Fall von P ebenfalls zu bejahen sein. Insbesondere produzierte er trotz offensichtlicher Untalentiertheit bei seinem Debütfilm "Held der Gladiatoren" den hier in Frage stehenden "Haialarm auf Mallorca". Da P sich bereits vor Ablauf der Verjährungsfrist daran machte, mit "Die Sturmflut" die nächste Welle medialer Verblödung auf Z loszulassen, ist ihm im vorliegenden Fall zumindest bedingter Vorsatz zu unterstellen.

II. Rechtswidrigkeit

Die Tat des P müsste auch rechtswidrig sein.
a) Daran besteht kein Zweifel, insbesondere Notwehr kommt nicht als Rechtfertigungsgrund in Betracht, da Privatsender unverständlicherweise hohe Gehälter für Personen wie P bezahlen.
b) Vorliegend könnte jedoch gem. § 228 eine Einwilligung zur Körperverletzung durch Z erfolgt sein.
Angesichts der Umstände, dass "Haialarm" zum einen ein Tierhorrorfilm, zum anderen als großes Eventmovie im Privatfernsehen angekündigt worden war, hätte Z misstrauisch werden können. Vorliegend ist jedoch auf ein allgemeingültiges Lebensverständnis abzustellen, wonach sich der Z nicht die Sachkenntnisse des Zeugen Guggenheim (G) zu seinen Ungunsten anrechnen lassen muss. 
Somit ist die Tat des P auch nicht gerechtfertigt.

III. Schuld

P müsste ebenfalls schuldhaft gehandelt haben (§§ 20, 21 StGB).
Auch wenn Filmsets oftmals in Verruf stehen, Umschlagort von diversen Rauschmitteln zu sein, ist angesichts der prekären Verhältnisse des P, sowie seines Arbeitgebers RTL eine Verminderung der Schuldfähigkeit aufgrund Drogenkonsums auszuschließen.
Desweiteren gaben diverse Ballermann-Kneipiers an, der Filmcrew, und insbesondere P, keinen Alkohol ausgeschenkt zu haben. Man hätte schließlich auch seinen Stolz, so DJ Oetzi (O) beim Zurechtziehen seiner eingelaufenen Lederhose.
Somit handelte P auch schuldhaft.

III. Ergebnis

Durch seinen Film "Haialarm auf Mallorca" hat sich Regisseur P der Körperverletzung gegenüber Z gem. § 223 I StGB strafbar gemacht.

IV. Tenor

"Haialarm" ist ein gefährlicher Haufen Fischabfall.
Etwaige zivilrechtliche Schadensersatzansprüche sind zu prüfen.
Über die Verwirklichung der Körperverletzung in Mittäterschaft haben sich Ralf Moeller, ebenso wie eine bis dato unbestimmte Anzahl an Knallchargen in einem extra Prozess zu verantworten.


__________
Sollten irgendwelche internetaffinen Personalabteilungen hierauf stoßen: Ich hätte den Job gerne.

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen